Altenpfleger/in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Altenpfleger bzw. Altenpflegerin" ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie brauchen eine Erlaubnis, wenn Sie eine Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" bzw. "Altenpflegerin" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten.
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnung, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Berufsanerkennung
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Wichtigste Voraussetzungen sind:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Altenpflege und für die dabei gestellten Anträge auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" bzw. "Altenpfleger“ liegt bei der Regierung von Oberfranken (unabhängig vom Regierungsbezirk, in dem Sie beabsichtigen, beruflich tätig zu werden).
Unterschiedlich.
Zentralisierung:
Ab dem 01.07.2023 ist das Landesamt für Pflege (LfP) zentral für die Anerkennung ausländischer Pflegefachberufe zuständig.
Keine.
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden siehe unter "Weiterführende Links".
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen - Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
- Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss - Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
- Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)