Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht; Beratung der Gemeinden
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis- und Melderecht.
Für die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise sowie für An-, Ab- und Ummeldungen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Seit 1. Januar 2021 sind die Gemeinden auch für die Ausstellung von eID-Karten zuständig. Diese können Personen erhalten, die entweder Unionsbürger sind oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Die Landratsämter haben in diesen pass-, ausweis-, eID-Karten- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden; die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt hingegen der Regierung.
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht. Wird in diesen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit begangen, obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (dem Landratsamt) das Bußgeldverfahren. Kreisfreie Gemeinden erledigen derartige Bußgeldverfahren selbst.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht
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Melde- und Namensrecht
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Evertz, Niclas
Glücksspielrecht, Polizeirecht, Staats- und Verfassungsschutz, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Sicherheitsrecht und sonst. Sicherheitsrecht, Pass- und Personalausweisrecht
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Wunder, Katja
Polizeirecht, Staats- und Verfassungsschutz, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Sicherheitsrecht und sonst. Sicherheitsrecht, Pass- und Personalausweisrecht
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Fax +49 (0)89 2176-402434
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- Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG) - Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
- § 19 Passgesetz (PassG) - Zuständigkeit
- §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) - Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- §§ 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) - Meldebehörden, Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
- Art. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) - Meldebehörden
- Art. 109 Abs. 2 und Art. 115 Gemeindeordnung (GO) - Fachaufsichtsbehörden
- Art. 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) - Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinden
- § 88 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Zuständigkeit des Landratsamtes für pass-/personalausweis-, eID-Karten und melderechtliche Ordnungswidrigkeiten
- §§ 6 und 7 eID-Karte-Gesetz - Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)
- § 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausstellung von eID-Karten (eID-Karte-Gesetz)