Gewerbeaufsicht; Stellungnahmen zu Genehmigungsverfahren
Die häufigsten Genehmigungsverfahren, zu denen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen Stellungnahmen abgeben, sind das Baugenehmigungsverfahren und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.
Die Bayerische Bauordnung enthält keine Vorgaben mehr, die eine Prüfung des baulichen Arbeitsschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfordern. Allerdings fordert die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) mit § 2 Satz 3, dass im Falle der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential, vom Bauherrn eine weitere Ausfertigung der Bauunterlagen vorzulegen ist, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung weiterleitet. Dieses tritt dann erforderlichenfalls in eigener Zuständigkeit mit dem Bauherrn in Verbindung. Eine Stellungnahme der Gewerbeaufsicht wird nicht Teil der Baugenehmigung.
Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Bauherr selbst verantwortlich. Für die mit der Planung eines Bauvorhabens betrauten Personen besteht die Möglichkeit, sich vom jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung hinsichtlich der baulichen Anforderungen an Arbeitsstätten beraten zu lassen.
Je nach Umfang der gewünschten Beratung können dafür Kosten anfallen.
Bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-lmmissionsschutz-Gesetz gibt die Gewerbeaufsicht Stellungnahmen im Rahmen der von ihr zu vollziehenden Vorschriften ab. Dies trifft insbesondere beim Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sowie beim Gefahrenschutz zu.
- Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt
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- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) [Dateiformat: pdf]
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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