Berufskrankheitsverfahren; Erstellung von Gutachten
Im Berufskrankheitenverfahren, das von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) durchgeführt wird, erstellen die gewerbeärztlichen Dienste der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen gutachtliche Stellungnahmen, in denen festgestellt wird, ob ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der angezeigten Erkrankung wahrscheinlich ist und eine Anerkennung als Berufskrankheit empfohlen werden kann.
Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung ist eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit bzw. deren Anerkennung als solche ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Im § 9, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII) ist deshalb die Berufskrankheit definiert: "Berufskrankheiten sind Krankheiten, ... die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (nach Paragraph 2,3 oder 6, SBG VII) erleiden".
Durch die Bundesregierung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, "die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind".
Die möglichen Berufskrankheiten sind in einem Katalog im Anhang 1 der Berufskrankheitenverordnung aufgelistet, unter besonderen Voraussetzungen können auch nicht katalogisierte Erkrankungen berücksichtigt werden.
Die Feststellungsverfahren zu den angezeigten Berufskrankheiten und die entsprechenden Ermittlungen zur Beurteilung des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall erfolgen in der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Die gewerbeärztlichen Dienste sind in die Feststellungsverfahren miteingebunden und geben gutachtliche Stellungnahmen anhand der Ermittlungsergebnisse der Unfallversicherungsträger ab. Dabei können die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte bei Bedarf auch selbst ergänzende Untersuchungen durchführen, z.B. eine Besichtigung des Arbeitsplatzes, Ermittlungen an früheren Beschäftigungsstellen, die Untersuchung der/s Betroffenen selbst oder die Prüfung weiterer Krankenunterlagen. Die Regierungen (Gewerbeaufsichtsämter) bzw. die gewerbeärztlichen Dienste sind zur Neutralität im Verfahren verpflichtet. Die Entscheidung über eine Anerkennung von Berufskrankheiten liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Selbstverständlich werden die bei den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse auch für die allgemeine Verbesserung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und für die zukünftige Prävention genutzt. Die Gewerbeaufsichtsämter werden grundsätzlich über Berufskrankheitenverfahren der Unfallversicherungsträger informiert.
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