Gefahrgutbeförderung auf der Straße; Beratung und Überwachung
Die Gewerbeaufsichtsämter beraten und überwachen Betriebe bei der Umsetzung der Gefahrgutverordnung Straße, soweit die Betriebe Absender, Verlader, Beförderer etc. von Gefahrgut sind.
Von einigen Gütern, die im Rahmen des Warenverkehrs transportiert werden, gehen erhebliche Risiken für Fahrpersonal, Allgemeinheit, Umwelt und Rettungskräfte aus. Unfälle können hier unter Umständen zu Katastrophen führen.
Gefährliche Güter sind z. B. brennbare Flüssigkeiten, Sprengstoffe, Chemikalien, Krankenhausabfälle oder infektiöses Material. Für den Transport dieser Güter existieren daher besondere Vorschriften.
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen sind in Bayern für die Überwachung der Vorschriften des Verkehrsträgers Straße im Unternehmen zuständig.
Gefährliche Güter müssen sicher verpackt, nach ihren Gefahreneigenschaften gekennzeichnet (z.B. Explosivstoffe, Druckgase, brennbare Flüssigkeiten) und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen transportiert werden.
Unternehmen, die größere Mengen gefährlicher oder besonders gefährliche Güter befördern, verladen, versenden, etc., müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, der für diese Aufgabe speziell geschult ist. Innerhalb der Betriebe überwacht die Gewerbeaufsicht die Einhaltung der Beförderungsvorschriften und trägt damit verantwortlich maßgeblich zum Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt bei.
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen
- sind fachliche Ansprechstelle der von den Betrieben zu bestellenden Gefahrgutbeauftragten
- beraten die am Gefahrguttransport Beteiligten, wie z.B. Absender, Beförderer, Fahrzeugführer etc.
- überwachen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten in den Betrieben für den Verkehrsträger Straße.
- Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - Dezernat 5B
Ansprechpartner
Dezernat 5B: Biostoffe, Gefahrguttransport
Telefon +49 (0)89 2176-1
Fax +49 (0)89 2176-3102
E-Mail dezernat5b@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.
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- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut- Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Europäisches Netzwerk für Arbeitsschutz
- Bundesministerium Digitales und Verkehr - Beförderung gefährlicher Güter - Informationen und Sicherheitsbestimmungen für Gefahrguttransporte