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Berufserlaubnisse


Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat abgeschlossen haben oder Ihre Drittstaatenausbildung von einem EU-/EWR-Mitgliedstaat anerkannt wurde, kommt die Erteilung einer Berufserlaubnis grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Bitte stellen Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation.

Eine Erteilung einer Berufserlaubnis in dem entsprechenden akademischen Heilberuf ist grundsätzlich nur noch für eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren bei Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten und Apothekerinnen/Apothekern, höchstens drei Jahre bei Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für höchstens vier Jahren bei Tierärztinnen/Tierärzten möglich. Eine Verlängerung der Berufserlaubnis ist in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb einer Facharztqualifikation angestrebt wird.

Nach Ablauf der Berufserlaubnis kann der jeweils akademische Heilberuf nur noch auf der Grundlage einer Approbation ausgeübt werden.

Berufsgruppen:

  • Ärztinnen/Ärzte
  • Apothekerinnen/Apotheker
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten
  • Tierärztinnen/Tierärzte
  • Zahnärztinnen/Zahnärzte

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