Collage

Startseite
Sitemap
A-Z Stichwortsuche
Kontakt
Impressum
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Aufgaben
  • Behörde
    • Ausbildung
    • Die Bezirksregierung
    • Geschichte
      • Präsidenten
      • Regierung
      • Staatswappen
    • Rechtsreferendare
    • Regierungspräsident
    • Regierungsvizepräsident
    • Servicestelle
    • Sonderzuständigkeiten
    • Willkommen
  • Förderungen
  • Formulare / Download
  • Presse
  • Oberbayern
  • Organisation
  • Service
  • Biosphärenreservat
  • Gewerbeaufsicht
englisch - english - anglais französisch - francais - french




Seitenpfad:

RegOb Internet > Behörde > Geschichte > Staatswappen > Verwendung

Führung des Staatswappens

Verwendung des großen und kleinen bayerischen Staatswappens für nichtamtliche Zwecke

Beschreibung
Das große und das kleine bayerischen Staatswappen dürfen Sie ohne Genehmigung zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken verwenden.

Die Wappen können auch für Unterrichtszwecke und im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung verwendet werden.
Ist das Wappen für andere Zwecke vorgesehen, so müssen Sie sich das genehmigen lassen.

Über Anträge auf Genehmigung zur Führung des Wappens entscheidet die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirkes. Die Anträge sind formlos zu stellen.

Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit.

Rechtsgrundlagen
§ 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)
(BayRS 1130-2-2-I)




  • Ansprechpartner

Fusszeile:

Startseite | Seitenanfang | eine Seite zurück