Ausgleichsleistungen gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr - § 45a PBefG
Beschreibung
Die Regierung von Oberbayern ist Genehmigungsbehörde für die Gewährung von Ausgleichsleistungen gem. § 45a PBefG. Als Ausgleich für die Mindereinnahmen durch den Verkauf von vergünstigten Zeitfahrausweisen an Schüler, Studenten und Auszubildende wird dabei die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem im Ausbildungsverkehr mit Zeitfahrausweisen tatsächlich erzielten Ertrag und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personenkilometer und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten gewährt.
Voraussetzungen / Anspruchberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Verkehrsunternehmen bzw. Betriebsführer mit Genehmigungen nach §§ 42 und 43 Ziffer 2 PBefG, die an Schüler, Studenten und Auszubildende Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs ausgeben.
Fristen
Der Antrag muss bis spätestens 31. Mai des laufenden Kalenderjahrs für das vergangene Kalenderjahr bei der Regierung von Oberbayern eingegangen sein (Ausschlussfrist).
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular
Kosten
Durch den Antrag entstehen Ihnen keine Kosten.
Rechtsgrundlagen
a) § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
b) Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV),
c) Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach §45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefKostenV)


