Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
Die Regierung ist zuständig für die Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (Ölpipelines), wenn diese das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreiten (Art. 75 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Bayer. Wassergesetz i.V.m. §§ 20 ff Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz –UVPG-). Im Übrigen ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Besteht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung des Betriebs oder der Anlage einer Rohrleitung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG, ist ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Anderenfalls bedarf das Vorhaben einer Plangenehmigung. Nur unwesentliche Änderungen des Betriebs sind genehmigungsfrei.
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