Förderung von Insolvenzberatungsstellen
Die Förderung können erhalten:
Anerkannte Beratungsstellen in
- gemeinnütziger Trägerschaft (bei Anschluss an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege)
- kommunaler Trägerschaft.
Fördervoraussetzungen:
Die Beratungsstelle muss eine fachlich qualifizierte Verbraucherinsolvenzberatung nach der Insolvenzordnung (InsO) durch den Einsatz geeigneter Fachkräfte gewährleisten und allen Berechtigten im Sinne des § 304 InsO mit Hauptwohnsitz in Bayern offen stehen.
Förderhöhe:
Die Förderung erfolgt in Form von Fallpauschalen (Festbetragsfinanzierung). Sie wird gewährt für
- die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde;
- das Zustandekommen einer schriftlichen außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans.
Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger:- 1 bis 5 Gläubiger = 338 €
- 6 bis 15 Gläubiger = 507 €
- ab 16 Gläubiger = 675 €
Grundlage:
Richtlinie für die Förderung der Insolvenzberatung nach § 305 InsO in Bayern vom 23.03.2000 (AllMBl S. 336), zuletzt geändert durch AMBek vom 11.02.2002 (AllMBl S. 187).
Termin:
01. März des jeweiligen Jahres.


