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RegOb Internet > Aufgaben > Sicherheit, Kommunales, Soziales > Soziales und Jugend > Förderungen > Insolvenzberatungsstellen

Förderung von Insolvenzberatungsstellen

Die Förderung können erhalten:
Anerkannte Beratungsstellen in

  • gemeinnütziger Trägerschaft (bei Anschluss an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege)
  • kommunaler Trägerschaft.

Fördervoraussetzungen:
Die Beratungsstelle muss eine fachlich qualifizierte Verbraucherinsolvenzberatung nach der  Insolvenzordnung (InsO) durch den Einsatz geeigneter Fachkräfte gewährleisten und allen Berechtigten im Sinne des § 304 InsO mit Hauptwohnsitz in Bayern offen stehen.

Förderhöhe:
Die Förderung erfolgt in Form von Fallpauschalen (Festbetragsfinanzierung). Sie wird gewährt für

  • die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde;
  • das Zustandekommen einer schriftlichen außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans.
    Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger:
    • 1 bis 5 Gläubiger = 338 €
    • 6 bis 15 Gläubiger = 507 €
    • ab 16 Gläubiger = 675 €

Grundlage:
Richtlinie für die Förderung der Insolvenzberatung nach § 305 InsO in Bayern vom 23.03.2000 (AllMBl S. 336), zuletzt geändert durch AMBek vom 11.02.2002 (AllMBl S. 187).

Termin:
01. März des jeweiligen Jahres.
 




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