Feuerwehrförderung
Beschreibung:
Auf der Grundlage von Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR – vom 13.12.2004; AllMBl Nr. 14/2004, S. 658, geändert durch Bek. vom 06.06.08, AllMBl S. 368) fördert der Freistaat Bayern die Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten für die Feuerwehren sowie den Bau von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen nach Maßgabe der FwZR.
Die Zuwendungen sollen Gemeinden, Landkreisen und Gemeindeverbänden die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinn der Art. 1 und 2 BayFwG notwendigen Beschaffungen (Fahrzeuge und –geräte) sowie die notwendigen Baumaßnahmen ermöglichen.
Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für eine Förderung sind in Nr. 4 der FwZR geregelt. Eine Förderung kann insbesondere nur dann erfolgen, wenn die Beschaffung noch nicht durchgeführt wurde und ein tatsächlicher Bedarf für die beabsichtigte Beschaffungsmaßnahme besteht, der durch den Kreis- bzw. Stadtbrandrat zu bestätigen ist.
Erforderliche Unterlagen:
Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach Nr. 6.1 der FwZR. Der Zuwendungsantrag "Muster 1a zu Art. 44 BayHO" ist mit den notwendigen Unterlagen (insbesondere Stellungnahme des Kreis- bzw. Stadtbrandrates) in einfacher Fertigung bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Eine Kopie des Antrages ist an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu senden.
Rechtsgrundlagen:
Art. 3 BayFwG i.V.m. den Feuerwehr - Zuwendungsrichtlinien (FwZR)
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