Schulfinanzierung
Förderung des Sachaufwands privater Volks- und Förderschulen
Rechtsgrundlagen
Art. 28 – 34, 46 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), §§ 14, 15, 17, 19a der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
Berechtigte
Schulträger privater genehmigter Volks- und Förderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Basis wirken. Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt zu bescheinigen.
Leistungen für den Schulaufwand
Für den notwendigen laufenden und einmaligen Schulaufwand wird ein Zuschuss i.H.v. 80% bzw. 100% gewährt. Die Kosten für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg werden zu 100% ersetzt.
Leistungen für die Lernmittelfreiheit
Die Zuschüsse für die Versorgung der privaten Volks- und Förderschulen mit Schulbüchern betragen 18,00 € bzw. 40,00 € pro Schüler pro Schuljahr.
Ersatz des Personalaufwands für private Volks- und Förderschulen
Rechtsgrundlagen
Art. 31 bzw. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), § 16 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
Voraussetzung
Private Volks- und Förderschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Leistungen für den Personalaufwand gewährt. Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt zu bescheinigen.
Leistungen für den Personalaufwand
Ersetzt wird der notwendige Personalaufwand, soweit kein staatliches Personal zugeordnet werden kann. Die Höhe des Personalkostenersatzes richtet sich nach dem Aufwand (Einstufung und Stundenmaß), der unter vergleichbaren Voraussetzungen bei staatlichen Schulen anfallen würde.
Förderung des Bauaufwands privater Volks- und Förderschulen, weiterführender und beruflicher Schulen
Rechtsgrundlagen
Art. 32 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2, 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), § 19 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG).
Voraussetzungen
- Schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms und der konkreten Planung
- Bei privaten Volks- und Förderschulen: Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der baulichen Maßnahme durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
- Baubeginn darf bei weiterführenden und beruflichen Schulen, sowie beim Sportstättenbau weiterführender Schulen noch nicht erfolgt sein
Höhe der Förderung
Die Förderquote bei privaten Volksschulen beträgt 80% bzw. 100%, bei privaten Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, soziale und emotionale Entwicklung und für Sonderpädagogische Förderzentren 80% - für die übrigen Förderschwerpunkte 100%.
Private Realschulen, Gymnasien, Waldorfschulen und berufliche Schulen sowie der Sportstättenbau weiterführender Schulen erhalten 50%.
Antragsverfahren
- Für private Volks- und Förderschulen formlos
- Für die sonstigen privaten Schule sind Formblätter zu verwenden
Antragsunterlagen
Staatliche Zuschüsse für kommunale und private berufliche Schulen
Rechtsgrundlagen
Art. 16, 18, 41, 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), § 12 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
Voraussetzung
Staatliche Förderung erhalten
- kommunale berufliche Schulen (Lehrpersonalzuschuss)
- private berufliche Schulen (Betriebszuschuss), die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken. Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt zu bescheinigen.
Höhe der Förderung
Der Zuschuss ist pauschalisiert und wird auf der Grundlage der Summe der gehaltenen Unterrichtswochenstunden berechnet.
Die Förderhöhe liegt für kommunale berufliche Schulen, abhängig von der Schulart, bei 50 bis 70 %, für private, staatlich anerkannte berufliche Schulen, abhängig von der Schulart, bei 79 % bis 100 %.
Verfahren
Die Anträge auf Lehrpersonal- bzw. Betriebszuschüsse sind am 01.04. jeden Jahres für das jeweils laufende Schuljahr bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.


