Schulpersonal in Oberbayern

Sachgebiet 43 ist zuständig für
Personalangelegenheiten
- der staatlichen Lehrer, Schulräte (soweit nicht Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig), Förderlehrer, klösterlichen Lehrkräfte, des Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe, des staatlichen Verwaltungspersonals an Volksschulen, Schulen für Behinderte und Kranke (Förderschulen), beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen), staatlichen Schulämtern, Studienseminaren und Schulberatungsstellen (mit den Fachsachgebieten des Bereichs), der Pflegekräfte an staatlichen Förderschulen, der staatlichen Lehrer und Förderlehrer an den Bayer. Landesschulen für Gehörlose und Körperbehinderte, der staatlichen Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag, die mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes eingesetzt sind, des staatlichen Verwaltungspersonals, der Beschäftigten am Telekolleg sowie des sonstigen Personals, soweit die Regierung von Oberbayern personalverwaltende Stelle ist. Dies beinhaltet insbesondere die rechtliche Entscheidung und den Vollzug bei Einstellung, Anstellung, Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, Übertragung eines Nebenamtes, Vertragsänderung, Eingruppierung, Beförderung, Entlassung, Beendigung des Arbeitsvertrages, Ruhestandsversetzung, Abordnung, Versetzung, Arbeitszeitänderungen und Beurlaubungen, Maßnahmen nach Art. 31, 33 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), Nebentätigkeit, Dienstbefreiung und dienstliche Beurteilung sowie Unabkömmlichkeitsstellungen (mit den Fachsachgebieten des Bereichs)
- der staatlichen Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag, die mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes eingesetzt sind, an den staatl. Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen. Hierzu gehören insbesondere die rechtliche Entscheidung und der Vollzug über Eingruppierung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, formelle Abwicklung der Einstellung, Gewährung von Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung sowie Höhergruppierung, wenn die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
- Dienstaufsichtsbeschwerden, Disziplinar- und Gnadensachen (mit den Fachsachgebieten des Bereichs) für das Personal des Kultusbereichs
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